Perspektiven zur Computerkriminalität 2013

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Pünktlich zum "Safer Internet Day" 2013 präsentierte das Bundeskriminalamt seine Zahlen zur Internetkriminalität 2012 in Österreich. Die Zahlen sprechen für sich. Eine rasante Erhöhung, die die Exekutive vor eine neue Herausforderung stellt.






Die Statistik ist alarmierend: Die Zahl der IT-Kriminalitätsentwicklung ist von 2011 auf 2012 um 112,6 % gestiegen.[1] Europa, und damit auch Österreich, steht vor der Herausforderung diese Kriminalität unter Kontrolle zu bekommen. Dies ist nicht einfach, da eine Vielzahl der Täter im Ausland ansässig sind. Heimische Gesetze können daher nur beschränkt schützen.

Ein interessanter Aspekt, den auch die Wissenschaft schon seit längerem beschäftigt, ist, die Frage nach der Definition, was nun IT-Kriminalität ist? Im Vordergrund stehen dabei Delikte, die "über Computernetze" durchgeführt werden. Nun, welche sind das in Österreich? Das österreichische StGB nennt dabei folgende Delikte:
Quelle: Edith Huber, ITSecX, 2012

Dabei kann man die IT-Kriminalität im eigentlichen Sinne und die IT-Kriminalität im weiteren Sinne differenzieren. Seit 2012 wurden zusätzlich die § 207a und 208a erweitert zu den strafbaren Handlungen im Sinne der IT-Kriminalität hinzugefügt. Der Gesetzgeber erkannte, dass auch die Darstellung von pornographischen Inhalten Minderjähriger und auch die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen unter diesen Bereich zu führen ist.

Betrachtet man die Perspektiven weiter, verwundert es, dass dieser so eindeutig kriminelle Bereich erst jetzt unter die Blicke der Legislative gekommen ist. Der Bereich der Computerkriminalität ist mit Gewissheit jener, der am schnellsten wächst. Durch die Anonymität des Internets werden dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der Übergang zwischen kriminellem und missbräuchlichen Handeln wird dabei immer fließender. Das downloaden von Musikdateien und Filmen, um hier ein Beispiel zu nehmen. Die Diskussion über Urheberrechtsverletzungen überschwemmen den medialen Raum. Personen, die vorsätzlich und systematisch dieses Recht verletzen begehen mit Hilfe der IT eine kriminelle Handlung. Dennoch wird dieser Paragraph nicht  unter der Kategorie der IT-Kriminalität geführt. Trotzdem liegt auch hier eine strafbare Handlung, die über IT-Netze begangen wird vor. Ähnlich verhält es sich mit den Delikten wie Cyberstalking, Cybermobbing, bishin zu Teilbereichen der Wirtschaftskriminalität. Judikatur und Wissenschaft haben es schwer das Tätigkeitsfeld der IT-Kriminalität zu fassen und einzugrenzen. Dieser Sachverhalt wird in auch in den kommenden Jahren noch zu kontroversiellen Diskussionen führen und die Zahl der Delikte immer weiter steigen lassen. © Edith Huber 


[1] Vgl. Bundeskriminalamt, 06.02.2013

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