Cyberstalking-Verhalten in Österreich

 Cyberstalking-Verhalten in Österreich


Gewalt durch Kommunikationstechnologien

Konnte sich viele vor 20 Jahren noch nicht vorstellen, dass das Internet einmal nicht mehr aus dem täglichen Leben wegzudenken sein wird, so hat das World Wide Web und die damit verbundenen Applikationen heute sämtliche bestehenden Gesellschaftsschichten durchdrungen. Die sich rasch entwickelnde Infrastruktur und die darauf aufbauenden Kommunikationstechniken führen jedoch auch zur missbräuchlichen Verwendung dieser Technologien. Insbesondere die „relative Anonymität“ im Internet, die räumliche Distanz zwischen den AkteurInnen sowie das fehlende Erfordernis von technischem Know-How setzten die Hemmschwelle von Personen herunter, andere Nutzer zu diffamieren oder zu verfolgen. Zwar ist das Bedrohen und Schikanieren anderer Personen kein neues Phänomen und wurde in den vergangenen Jahren zum Teil unter dem Begriff Stalking zusammengefasst, doch gab es bislang keine Studien in Österreich, die das Phänomen des „Cyberstalking“, also Stalking mittels ICT, behandelten.





AutoreInnn der Studie: 
Mag. Edith Huber, Donau-Universität Krems, Zentrum für praxisorientierte Informatik
Univ. Prof. Dr. Wolfgang Duchkowitsch, Universität Wien, Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Univ. Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Mag. Christoph Steindl, LLM, Mag. Albin Buchmann, LLM, Universität Wien, Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation

Anlässlich des durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, www.bmvit.gv.at) geförderten Sicherheitsforschungs-Förderprogramms KIRAS (www.kiras.at) führten die Donauuniversität Krems, das Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien eine österreichweite repräsentative  quantitative Online-Befragung (n=747, Zielgruppe 18 – 66-Jährige) von Privatpersonen durch. Ergänzt wurde diese Befragung durch eine Delphi-Studie, wobei ExpertInnen aus Psychologie, Soziologie, Psychiatrie, Informatik und Kommunikationswissenschaft sowie Behörden, und InformationssicherheitsexpertInnen mögliche Täterprofile analysierten. Zusätzlich wurde eine Fallstudie mit ausgewählten Unternehmen durchgeführt, die Ihre Erfahrungen zur Thematik einbrachten. Parallel wurde unter organisatorischer Verantwortung des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien untersucht, wie Cyberstalking juristisch zu qualifizieren ist. Im Rahmen dieses Beitrags werden die Privatpersonenbefragung sowie die juristische Analyse näher dargestellt. Dabei stellten sich vor allem folgende Fragen: Wer sind die Opfer? Wer sind die Täter? Womit wird gestalkt?


Cyberstalking - eine neue Form der Gewalt? Oder ein altes Phänomen mit neuen Medien?



1. Begriffliche Eingrenzung


Der Neologismus „Cyberstalking“ fand seinen Einzug in Lexika, als ein Zusammenhang zwischen der Internetnutzung und dem Stalking erkannt wurde. Betroffen davon sind Privatpersonen gleichermaßen wie Firmen. Oft wird ein Zusammenhang zwischen dem Nutzungsverhalten bei neuen Medien, insbesondere von Social Network-Plattformen (wie z. B. www.facebook.com u. d. g.) gesehen. Eine wissenschaftliche Analyse der Thematik ist schwierig, da zum einen unterschiedliche Disziplinen, zum anderen juristische, psychologische, soziologische und technologische Aspekte berücksichtigt werden müssen. Daraus ergibt sich schon das erste Problem – nämlich das der Begrifflichkeiten. Der Studie wurde vorläufig das Begriffsverständnis von Meloy (1998) zugrunde gelegt, der Stalking folgendermaßen definiert:

„(1) to gather private information on the target to further a pursuit; and
(2) to communicate (in real time or not) with the target to implicitly or explicitly threaten or to induce fear.

Die Schwierigkeit einer exakten Begriffsdefinition und die Erkenntnis der Sozialwissenschaften, dass keine allgemein gültige Definition des Phänomens „Stalking“ besteht, finden sich ebenso in der rechtswissenschaftlichen Literatur wieder, die oftmals zwischen „leichtem oder mildem“ und „schwerem oder gewalttätigem Stalking“  unterscheidet. Als leichte Formen des Stalkings werden oft Telefonterror, ständige unerwünschte Kommunikation in Form von Briefen aber auch SMS, MMS oder E-Mails, das Erkunden des Tagesablaufs, dauernde Verfolgung und Beobachtung sowie das unerwünschte Zusenden von Gegenständen, das Bestellen von Waren unter dem Namen des Opfers oder das Schalten von falschen Anzeigen verstanden.  Manche dieser Handlungen mögen, einmal begangen, bloß störend sein, können aber, insbesondere, wenn sie wiederholt vorgenommen werden, die Lebensqualität und Autonomie des Opfers gleichwohl so erheblich beeinträchtigen, dass eine strafrechtliche Pönalisierung angezeigt ist. Hier mag es mitunter schwierig sein, rechtspolitisch wie rechtsdogmatisch die Grenze zwischen bloß unerwünschtem und strafbarem Verhalten zu ziehen. Hingegen können sich schwere Formen des Stalking in Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen, Verleumdungen, Körperverletzungen, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigungen, sexuellen Übergriffen und sogar Tötungen äußern. Die Intensität dieser Handlungen ist so schwer, dass es niemals einer Wiederholung bedarf, der Gesetzgeber stellt vielmehr schon eine Einzelhandlung unter Strafe.

Die Unschärfen, die sich bei der Definition von „Stalking“ ergeben, schlagen sich auch in der Abgrenzung des Begriffs „Cyberstalking“ nieder. Beispielhaft versucht Bocij (2004) „Cyberstalking“ zu konkretisierten und definiert obsessive Belästigung mit Hilfe von IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) als folgende Verhaltensweisen:

Das Aussprechen von Bedrohungen
Falsche Beschuldigungen oder Informationen ins Internet stellen
Das Beschimpfen der Opfer
Attacken auf Daten und Equipment anderer vornehmen
Informationen über die Opfer ansammeln
Rollentausch; TäterInnen geben sich in Foren, Chats etc. als die Opfer aus
Das Anstiften anderer Personen zum Cyberstalking
Das Bestellen von Waren im Namen der Opfer
Persönliche Treffen mit den Opfern vereinbaren
Physische Gewalt

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Cyberstalking“ kann daraus allerdings nicht entnommen werden. Für die juristische Beurteilung scheint dies auch nicht notwendig, denn schließlich geht es darum, konkrete Lebenssachverhalte unter Gesetzesbestimmungen zu subsumieren und daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Fehlen gesetzliche Bestimmungen oder können Sachverhalte trotz extensiver Interpretation nicht von bestehenden Bestimmungen erfasst werden, drängt sich die Frage auf, ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die, sofern es sich nicht um die zu Lasten des Täters gehende analoge Anwendung einer Strafnorm handelt , mittels Analogie geschlossen werden kann.

2. Privatpersonenbefragung


Im Rahmen der Privatpersonenbefragung wurde unter Cyberstalking das Stalking (eine beharrliche, andauernde, fortgesetzte, obsessive Belästigung, die die Lebensführung beeinträchtigt) mittels E-Mail, Chat, SMS  und die Verbreitung von unerwünschten Inhalten auf einer Website verstanden.

Allgemein kann man festhalten, dass rund ein Drittel der Befragten mittels E-Mail, 6 % mittels Chat, ein Fünftel über SMS und 2,5 % über die Verbreitung von unerwünschten Inhalten auf einer Website belästigt wurden. Dabei ließ sich ebenso ein Geschlechteraspekt erkennen, der dem klassischen Stalking untypisch gegenüber steht. Patricia Tjaden und Nancy Thoennes veröffentlichten die erste amerikaweite Stalking-Studie 1998. In der Untersuchung wurden je 8.000 Männer und Frauen zum Thema Stalking befragt. Dabei wurde erhoben, dass 78 % der gestalkten Personen Frauen sind und 87 % der Stalker dem männlichen Geschlecht angehören. In den ethischen Unterscheidungen wurde signifikant, dass zumeist amerikanisch-indianische Frauen und Frauen aus Alaska gestalkt werden. Die meisten Stalking-Opfer sind zwischen 18 und 29 Jahren. 59 % wurden von einem Täter gestalkt, mit dem ein Beziehungsaspekt bestand. 20 % der Opfer befinden sich in psychiatrischer Behandlung. Eine der Haupterkenntnisse der Studie war, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und Stalking besteht. 81 % der Opfer werden oder wurden von dem Stalker, wenn ein intimer Beziehungsaspekt bestand, auch in der Beziehung bedroht und misshandelt.  Auf ähnliche Zahlen können Erhebungen im europäischen Raum verweisen.  Im Falle von Cyberstalking verhält sich die Geschlechterverteilung zwischen TäterInnen und Opfern anders, denn Männer und Frauen werden zu gleichen Teilen gestalkt. Ein weiteres interessantes Verhalten weisen Cyberstalking-TäterInnen in der Wahl ihrer Cyberstalking-Methoden auf. So verwenden diese kaum „klassische“ Stalking-Methoden (z. B. Brief oder das beharrliche Verfolgen) die beharrliche Verfolgung erfolgt ausschließlich über mobile Endgeräte oder Telekommunikationstechnik. Im Gegensatz zum klassischen Stalking steht bei Cyberstalking nicht der Beziehungsaspekt zwischen TäterIn und Opfer im Vordergrund. Ähnliche Ergebnisse konnte auch eine Studie von Bocji (2004) nachweisen.


Eine nähere Betrachtung der Detailergebnisse:

Cyberstalking durch E-Mail:

E-Mail-Stalking ist die häufigste Form der Belästigung. Die E-Mails beinhalten Hass, Obszönitäten, Rufschädigungen und Bedrohungen. Ebenso können Viren und Marketing-Mails versendet werden. Hier gilt es aber festzuhalten, dass die klassischen SPAM-E-Mails erst dann zu Cyberstalking gezählt werden können, wenn eine Bedrohung des Opfers vorliegt. E-Mail-Stalking wird häufig in Kombination mit klassischem Stalking gesehen, bei dem ein Beziehungsaspekt hinter den Stalking-Handlungen steht. E-Mail-Stalking kann dazu führen eine Beziehung einzugehen, eine Beziehung zu reparieren oder eine Person zu bedrohen oder zu traumatisieren. Bsp.: Ein Student im Norden Amerikas kaufte Informationen (persönliche Daten) über fünf Studentinnen und Studenten über das Internet. Der Student versendete über 100 Nachrichten mit Todesdrohungen und Grafiken mit sexueller Belästigung an diese Personen.  In Bezug auf die Erhebung in Österreich lassen sich dabei folgende Eckdaten festhalten: Personen im Alter von 26 - 55 Jahren wurden am häufigsten und Personen von 56 – 65 Jahren am wenigsten gestalkt. Rund ein Viertel der befragten Personen stehen in einem Beziehungsverhältnis zu dem/r TäterIn und mehr als ein Drittel wurde von einer Firma gestalkt. Auffällig hier ist, dass Männer häufiger durch Frauen gestalkt wurden, Frauen hingegen zu gleichen Teilen von Männern und Frauen. Der/die durchschnittliche E-Mail Cyberstalking-TäterIn ist zwischen 36 und 45 Jahre alt. Der Vermutung, dass also das die TäterInnen hauptsächlich im Teenageralter zu suchen sind, kann damit nicht bestätigt werden. Die Dauer von E-Mail-Stalking ist relativ kurz, mehr als ein Drittel der Befragten gab an, dass die Dauer kürzer als ein Monat war.

Cyberstalking durch Chat:

Der große Unterschied zu Stalking durch E-Mail liegt darin, dass Cyberstalking aus der Privatheit einer E-Mail, die normal nur vom Adressanten gelesen wird, in die Breite Öffentlichkeit des Cyberspace getragen wird. Bsp.: Eine weibliche Universitätslektorin wurde von ihrem Exfreund Jahre hindurch gestalkt, indem er unter ihrer Identität in Chatrooms falsche Informationen über sie postete und letztlich auch private Nacktfotos von ihr im Internet platzierte. Im traditionellen Stalking stammen die Täter/Täterinnen oft aus der Nähe der Opfer. Dies ist durch den Cyberspace nicht mehr gegeben. CyberstalkerInnen können international, grenzüberschreitend tätig werden.  Nun, wie verhält sich die Lage in Österreich? Personen im Alter von 26 - 45 Jahren wurden am häufigsten gestalkt. Männer und Frauen wurden gleich häufig gestalkt. Am häufigsten aber fallen Singles Cyberstalking-TäterInnen, die über Chat stalken zum Opfer. Den meisten Opfern ist es nicht möglich den/die TäterIn zu identifizieren. Bei dieser Cyberstalking-Methode steht Anonymität im Vordergrund. Dennoch ist diese Methode vor allem bei jungen TäterInnen gerne verbreitet. Der/die typische Cyberstalking-TäterIn ist männlich und 18 - 25 Jahre alt. Auch die Dauer dieser Cyberstalking-Methode ist relativ kurz und liegt bei zwei Drittel der Befragten unter einem Monat.


Cyberstalking durch SMS:

Aufgrund der weiten Verbreitung von Telefon und Mobiltelefon kommt diese Methode am häufigsten zum Einsatz. Einige Verfolger rufen ihre Opfer bis zu hundert Mal pro Tag an, z. T. auch in der Nacht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde das Stalking über SMS näher hinterfragt. Die Stalking-Opfer verteilen sich altersmäßig gleichmäßig in den Altersgruppen von 18 - 55 Jahren. Ab einen Alter von 56 Jahren und älter nimmt das Stalking ab. Also SMS als Stalking-Methode, die in allen Altersgruppen Verwendung findet. Rund die Hälfte der Opfer ist verheiratet und ein Drittel der befragten Opfer lebt in einem Singlehaushalt. Interessant bei dieser Methode ist, dass die Belästigung/Bedrohung vor allem von ehemaligen BeziehungspartnerInnen durchgeführt wird. Der Beziehungsaspekt steht im Vordergrund. Bei Cyberstalking durch E-Mail und Chat ist das nicht der Fall. Hier lässt sich auch ein Unterschied zwischen den Geschlechtern festhalten. Frauen werden dabei häufiger gestalkt als Männer und rund ein Drittel der Befragten fühlen sich durch Firmen gestalkt. Der/die typische TäterIn ist 18 - 35 Jahre alt. Die durchschnittliche Stalking-Dauer über SMS liegt unter einem Monat. In nur wenigen Fällen wird dieser Zeitraum überschritten.


Cyberstalking durch die Verbreitung von unerwünschten Inhalten auf einer Website:

Die im Moment in den Medien am häufigsten zitierte und von Datenschützern am öftesten kritisierte Form des Cyberstalkings ist die Verbreitung von unerwünschten Inhalten auf einer Website. Dabei werden von TäterInnen Internetseiten erstellt und/oder persönliche Details über die Opfer zu kommunizieren. Diese Problematik verstärkt sich durch die Zunahme von Social Networks wie z. B. www.facebook.com. Im Rahmen der Erhebung konnte festgestellt werden, dass die Zahl der gestalkten Personen  relativ gering ist. Das typische Stalkingopfer ist in allen Altersstufen zu gleichen Teilen vertreten und lebt in einer Lebensgemeinschaft. Männer und Frauen werden zu gleichen Teilen gestalkt. Rund ein Drittel der Befragten kannte den/die TäterIn. Also auch hier steht der Beziehungsaspekt im Vordergrund. Auch hier kann man erkennen, dass die Täter zumeist männlich um im Alter von 26 - 35 Jahre alt ist. Die durchschnittliche Stalking-Dauer liegt hier bei einem bis zwölf Monaten und ist im Vergleich zu anderen Methoden deutlich länger.


Der typische Cyberstalking-Fall


Bezugnehmend auf die Ergebnisse der Privatpersonenbefragung und Delphi-Befragung ergeben sich folgende Merkmale der Cyberstalking-Fälle:

Cyberstalking-Methoden:

Am häufigsten wird in Österreich bei der Bevölkerung zwischen 18 und 66 Jahren mittels E-Mail und SMS cybergestalkt. Cyberstalking mittels Chats und die Verbreitung von Inhalten auf einer Website kommen im Vergleich dazu relativ selten vor. Diese Entwicklung kann dahingehend interpretiert werden, dass E-Mail und SMS von der befragten Zielgruppe am häufigsten verwendet werden. Das Cyberstalking mittels Chats und die Verbreitung von Inhalten auf Websites ist ein Phänomen, das vorrangig bei jüngeren Menschen bzw. jugendlichen Personen auftritt. Die Vermutung, dass über Websites und Social Network-Plattformen vermehrt gestalkt wird, kann nicht bestätigt werden. Es wird vermutet, dass diese Entwicklung hauptsächlich bei jüngeren Menschen (Jugendlichen) der Fall ist. Bei erwachsenen Personen kann diese Entwicklung eindeutig nicht bestätigt werden.

Beginn der Belästigung/Bedrohung:


Allgemein ist festzustellen, dass das Cyberstalking zumeist mit der Cyberstalking-Methode begonnen wird, mit der auch das Cyberstalking eskaliert. Dennoch kristallisieren sich sowohl für den österreichischen als auch für den internationalen Raum die Methoden E-Mail und Chats als vordergründig heraus. Als Motiv dafür kann angenommen werden, dass die Kontaktaufnahme über diese Medien einfacher ist als über SMS oder über Websites.

Wer sind die Opfer?


Hier lässt sich eine Verschiebung zum klassischen Stalking erkennen. Im klassischen Stalking sind zumeist Frauen die Opfer. Im Falle von Cyberstalking verschwimmt dieses Opferprofil. Die Anzahl der männlichen und weiblichen Opfer hält sich die Waage. Durch die Anonymität des Cyberspace werden im Vergleich zum klassischen Stalking vermehrt Männer zum Opfer. Allgemein gesprochen kann man sagen, dass Cyberstalking-Opfer in den Altersklassen von 18 – 55 Jahren regelmäßig zu finden sind. Trotzdem lässt sich festhalten, dass mit Zunahme des Alters die Wahrscheinlichkeit sinkt, Opfer einer Cyberstalking-Attacke zu werden. Bei den Cyberstalking-Methoden E-Mail und SMS wird am häufigsten in der Altersklasse der 36 – 45-Jährigen, bei Chats und durch die Verbreitung von Inhalten auf einer Website in der Altersklasse der 18 – 25-Jährigen gestalkt. Das typische Opfer in Österreich ist verheiratet und befindet sich in einem Angestelltenverhältnis.

Wer sind die TäterInnen?


Allgemein kann festgehalten werden, dass TäterIn und Opfer in vielen Fällen unbekannt sind. Der Beziehungsaspekt zwischen TäterIn und Opfer spielt in machen Fällen eine Rolle, doch bei mehr als 50 % der Fälle ist kein Beziehungsaspekt erkennbar. Auf häufigsten ist dieser über das Cyberstalking mittels SMS zu erkennen. Jene Opfer, die den/die TäterIn identifizieren konnten, gaben jedoch an, dass der Täter männlich ist und sich im Alter von 36 – 45 Jahren (bei den Methoden E-Mail und Verbreitung von Inhalten auf Websites) bzw. von 18 – 25 Jahren (bei den Methoden SMS und Chats) befindet.

Dauer:

Die meisten Fälle von Cyberstalking dauern deutlich unter einem Monat.

Sich gegen Cyberstalking wehren:


Die meisten Opfer, die über Chats und die Verbreitung von Inhalten auf Websites gestalkt wurden, haben sich gewehrt. Rund ein Drittel der Opfer, die über E-Mail und SMS gestalkt wurden haben sich gegen die Angriffe gewehrt. Generell kann man sagen, dass die Personen, die sich bislang nicht gewehrt haben, dies auch in Zukunft nicht planen. Aber wie kann man sich wehren? Bringt Sicherheitstechnik oder juristisches Eingreifen eine Lösung?


3. Juristische Analyse


Aus juristischer Perspektive ist vor allem der Straftatbestand der „beharrlichen Verfolgung“ im Sinne des § 107 a StGB als Regelung, die Schutz vor Stalking bzw Cyberstalking bieten, hervorzuheben. Mit dieser durch das StRÄG 2006  eingeführten Bestimmung wollte der Gesetzgeber den materiellrechtlichen Opferschutz ausweiten und damit „gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gesteigerten Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung tragen“ . Damit sollten bestimmte Verhaltensweisen pönalisiert werden, die über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt werden und geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Die meisten der Handlungen, die der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmung des § 107 a StGB vor Augen hatte, lassen sich sowohl im „Offline-“ als auch im „Online-“Bereich verwirklichen. Als Tathandlungen sieht § 107 a StGB die Kontaktaufnahme im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels sowie über dritte Personen, das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen und das Veranlassen dritter Personen zur Kontaktaufnahme mit den Opfern vor. Auf die Einführung einer Generalklausel, die jegliche Belästigungen unter Strafe stellt, wurde vom Gesetzgeber hingegen bewusst verzichtet. Nicht vom Tatbestand des § 107 a StGB erfasst sind hingegen diffamierende (ansonsten nicht strafbare) Einträge in Online-Foren oder das Erstellen von Webseiten oder Profilen in Social-Networks, sofern sie Dritte nicht zur Kontaktaufnahme veranlassen. Dem Betroffenen stehen hier lediglich (so kein anderer Straftatbestand erfüllt ist) zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen zur Verfügung. Derartige persönlichen Beeinträchtigungen können aber die gleichen Folgen haben, wie bei den erwähnten „Stalking-“Handlungen des § 107 a Abs 2 StGB. Die vermeintlich allgegenwärtige Internetpräsenz gepaart mit der Unkenntnis, welche Personen aus dem sozialen oder beruflichen Umfeld des Opfers diese Webinhalte kennen, kann die Betroffenen erheblich in ihrer Lebensqualität einschränken und zu sozialem Rückzug führen.
Die durch § 107 a StGB verpönten Verhaltensweisen sind nach der Begriffsbestimmung des § 107 a Abs 2 StGB allerdings nur dann strafbar, wenn sie eine längere Zeit hindurch fortgesetzt werden und daher objektiv geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Daher genügt eine einmalige oder auch nur kurzfristige Belästigung nicht, weil eine Störung über längere Zeit verlangt wird. Mit den Begriffen „unzumutbar“, „in der Lebensführung beeinträchtigen“ und „Eignung“ enthält der Tatbestand einige unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Abgabe einer exakten Prognose, ab wann ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, schwierig erscheinen lassen. Mag es auch unbefriedigend sein, so kann keine generelle Formel aufgestellt werden, ab wann eine Tathandlung beharrlich ist. Die quantitativen und qualitativen Erfordernisse sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers aufeinander bezogen. Für die Beurteilung ist daher jeweils der Zeitraum, in dem die Tathandlungen gesetzt werden, sowie der Abstand und die Intensität der Handlungen in einer Gesamtschau zu betrachten und aus der ex-ante Sicht eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Situation des Opfers befindet, zu erfragen, ob die Tathandlungen des § 107 a Abs Z 1 bis Z 4 in ihrer Gesamtheit ausreichen, um eben diesen Durchschnittsmenschen zu einer nicht nur unerheblichen Änderung seiner Lebensführung zu veranlassen. Folgt man den Erläuterung zur Regierungsvorlage, so ist im Hinblick auf die Intensität eine Abstufung zwischen dem Aufsuchen der räumlichen Nähe sowie der Kontaktaufnahme mittels Telekommunikation, sonstigen Kommunikationsmitteln oder über dritte Personen einerseits und der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen (unter Verwendung personenbezogener Daten) sowie der Veranlassung zur Kontaktaufnahme (unter Verwendung personenbezogener Daten) andererseits vorzunehmen. Dies bedeutet, dass in den beiden erstgenannten Fällen der Zeitraum oder die Anzahl der Tathandlungen – beide hängen wiederum voneinander ab –länger bzw häufiger sein müssen, um die Schwelle der unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung zu überschreiten.

Neben den strafrechtlichen Bestimmungen schützt das AGBG durch die Bestimmungen der §§ 16 und §1328 a ABGB  die Privatsphäre von Individuen. Als Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB genoss das Recht auf Achtung der Privatsphäre schon vor In-Kraft-Treten der Bestimmung des § 1328 a ABGB durch ZivRÄG 2004  den Schutz der Rechtsordnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts. Angemerkt sei, dass der Begriff der Privatsphäre weiter gefasst ist als der Tatbestand des § 107 a StGB, sodass die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen keine Strafbarkeit voraussetzt. Insbesondere stellen folgende Handlungen, die als „Cyberstalking“ verstanden werden, Eingriffe (iwS) in das Recht auf Wahrung der Privatsphäre dar:
das Einsteigen in fremde Computersysteme, um Daten und Korrespondenz mitzulesen oder zu überwachen
das Installieren von Sniffer-Software zum Abfangen der Kommunikation sowie das tatsächliche Abfangen
das wiederholte Herstellen des Kontakts – sowohl direkt als auch indirekt – unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln
das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen für die Betroffenen
UU die Veröffentlichung von privaten Informationen – sowohl wahrer als auch unwahrer – unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel.
Parallel zur Bestimmung des § 107 a StGB führte der Gesetzgeber unter dem Titel „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ die Bestimmung des § 382 g EO ein, die die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche flankierend absichern sollte und ergänzte die Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie.  Mit diesem Instrumentarium kann den Opfern von Stalking oder Cyberstalking schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung Schutz gewährt werden, indem den Stalkern zB verboten wird, mit den Opfern Kontakt aufzunehmen.
Da die Studie den Begriff „Cyberstalking“ weit versteht und damit auch Angriffe auf die Computersysteme der Opfer, Sniffer-Attacken, Angriffe auf die Ehre sowie unliebsame Veröffentlichungen erfasst sind, wurden in der Studie auch die diesbezüglich bestehenden straf-, zivil-, medien- und datenschutzrechtliche Regeln untersucht, deren Darstellung aus Kapazitätsgründen an dieser Stelle allerdings unterbleiben muss. Zusammenfassend darf allerdings angemerkt werden, dass die österreichische Rechtsordnung einen relativ weiten Schutz vor Cyberstalking gewährt.  Den Instrumenten ist aber gemein, dass das Opfer mit erheblichen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung zu kämpfen haben kann. Insbesondere bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist zu bedenken, dass das Opfer als Kläger Zeitbelastungen und ein erhebliches Kostenrisiko auf sich nehmen muss.

Bezugnehmend auf die Durchsetzbarkeit stellt sich das Problem, dass unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel ohne weiteres Ländergrenzen überschritten werden können, die Hoheitsgewalt aber mit eben diesen Grenzen endet und eine Verfolgbarkeit damit erschwert wird. Eine effiziente Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden ist daher eine wesentliche Voraussetzung, um Cyber-Kriminalität im Allgemeinen und Cyberstalking im Speziellen bekämpfen zu können. Erschwert wird dies aber auch durch eine Eigenheit des Internet: Angreifer verstecken sich meist hinter Pseudonymen. Nur der Access-Provider verfügt über die Information, welche Person sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Einziger Anknüpfungspunkt, der zu der Person führt, die hinter einem Pseudonym steht, könnte die IP-Adresse sein. Vielfach weisen die Provider ihren Kunden dabei dynamische IP-Adressen  zu, die angesichts der Rsp des EuGH  und nun auch des OGH  „Verkehrsdaten“ darstellen, die vom Gesetzgeber besonders geschützt sind und gem § 99 Abs 1 TKG 2003 außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden dürfen und vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren sind. Zwar statuiert § 99 Abs 2 TKG 2003 eine gesetzlich geregelte Ausnahme dieser Löschungs- oder Anonymisierungspflicht dahingehend, dass für erforderliche Zwecke der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungen, der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern hat, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.  Da bei einer pauschalierten Abrechnung durch den Provider – sog „Flat-Rate“ – keine Speicherung zu Verrechnungszwecken vorliegt, ist die Speicherung von dynamischen IP-Adressen und damit Log-files aber unzulässig.  Es ist daher festzustellen, dass die Verfolgung praktisch schon daran scheitern kann, dass die für die Verfolgung notwendigen IP-Adressen bei den Providern gar nicht mehr vorhanden sind, sodass eine Ausforschung der Täter nicht möglich ist.


4. Gründe – Motive – der Versuch einer Erklärung


Durch die steigende Nutzung von digitaler Telekommunikationstechnologie und den Ausbau der technischen Möglichkeiten der Mobiltelefone ist der Computerkriminalität und missbräuchlichen Nutzung von diesen Technologien Tür und Tor geöffnet. Wir sind immer und überall erreichbar und werden immer mehr zum gläsernen Menschen. Stalking an sich ist ein Verbrechen, das vermutlich so alt ist wie die Menschheit selbst Cyberstalking benötigt kaum technisches Wissen und ermöglicht durch Technologie anonym zu bleiben. Das erklärt möglicherweise auch den Anstieg der weiblichen TäterInnen. Das klassischen Stalking (z. B. durch das Auflauern einer Person) ist häufig mit körperlichem Einsatz verbunden. Durch die Anonymität fällt dieser Bereich weg und Personen werden schneller zu TäterInnen. Unter einer falschen Identität kann man leicht Websites anlegen, Personen im Internet verrufen oder einen SMS-Account anlegen und tagsüber das Opfer belästigen/bedrohen. Die Fähigkeit, sich komplett zu tarnen wird zudem noch von diversen Software-Produkten unterstützt. Dennoch hat Cyberstalking einen neuen Aspekt gezeigt: Personen werden Opfer von Angriffen, die nicht ausschließlich Beziehungsaspekte und psychische Erkrankungen als Ursache haben. Personen werden von Fremden gestalkt. Dies lässt sich bei den Methoden E-Mail und Chat erkennen. Aber was steckt dahinter? Es werden kriminelle Hintergründe vermutet. In diesem Bereich steckt die Tätermotivforschung noch in den Kinderschuhen. Wie auch immer man die technologische Entwicklung deuten mag, das Motiv einer abnormen oder kriminellen Handlung ist immer von persönlichen Umständen abhängig. Die Analyse sozialer Faktoren steht daher im Vordergrund. Enthemmung ist einer der wesentlichen sozialen Faktoren, die das Internet bietet. „1. Loss of inhibition, as through the influence of external stimuli such as drugs or alcohol, or as a result of brain damage. 2. Unrestrained behaviour resulting from a lessening or loss of inhibitions or disregard of cultural constrains.”  Aufgrund gesellschaftlicher Normen sind die Menschen in der klassischen zwischenmenschlichen Kommunikation daran gebunden bestimmte Regeln einzuhalten, dieses fällt hier weg. Oftmals sehen es die TäterInnen auch als strategisch wichtig an, die Identitäten zu wechseln, um so gezielter Ihre Opfer zu bearbeiten. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Entmenschlichung. Wenn sich Menschen gegenüber anderen grausam verhalten, entmenschlichen sie die anderen oft. Sie ordnen den Menschen negative Attribute zu und entziehen ihnen somit die Menschlichkeit.  Besonders in Gruppen, die sich ein/oder mehrere Opfer ausgesucht haben, wird der Akt der Entmenschlichung häufig gesehen. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt ist die Ausübung von Macht und Kontrolle. Es besteht kein Zweifel, dass die Fähigkeit, Macht und Kontrolle auszuüben ein Motiv für Cyberstalking-Täterin/-Täter ist. Durch die Anonymität und die technische Möglichkeit, das Opfer jederzeit belästigen zu können, wird durch die/den Täterin/Täter Macht und Kontrolle über die Opfer ausgeübt. Begründet wird das durch die nicht stattfindende „Face-to-face-Kommunikation“, da deshalb die Emotionen des Opfers für die/den Täterin/Täter nicht sichtbar werden. Die Hemmungen der/des Täterin/Täters sinken, wenn das Leiden des Opfers nicht sichtbar ist.



5. Zusammenfassung


Durch die Entwicklungen neuer Technologien hat Stalking eine neue Dimension bekommen. Cyberstalking wird immer mehr als Mittel der Bedrohung und Belästigung eingesetzt. Dabei sind Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betroffen. Dennoch lässt sich hier ein Unterschied in den Cyberstalking-Methoden erkennen. Bei Privatpersonen wird in erster Linie durch E-Mail und SMS gestalkt. Das Cyberstalking durch Chats und Verbreitung von Inhalten auf Websites findet vereinzelt statt. Die angenommene Vermutung, dass Plattformen wie www.facebook.com u. Ä. hauptsächlich zum Cyberstalking verwendet werden, konnte nicht bestätigt werden. Knapp 2,7  % der Österreicher im Alter von 18 – 66 Jahren gaben an, über die Verbreitung von Inhalten auf Websites gestalkt worden zu sein. Frauen werden zu gleichen Teilen gestalkt wie Männer. Dies ist ein Unterschied zur klassischen Stalking-Forschung, wo zumeist Frauen die Opfer sind. Die TäterInnen sind oftmals anonym. Bei einer Identifizierung werden trotzdem häufiger Männer als Täter angegeben. Dennoch lässt sich ein Unterschied im Beziehungsaspekt in den Cyberstalking-Methoden erkennen. Leute, die über E-Mail und Chats gestalkt werden, kennen sich in den meisten Fällen nicht. Im Falle von Cyberstalking mittels SMS steht klar der Beziehungsaspekt im Vordergrund, hier wird vor allem durch ehemalige BeziehungspartnerInnen gestalkt. Den Ergebnissen der Studie zufolge kann man davon ausgehen, dass in vielen Fällen Cyberstalking als neue Art der Bedrohung gesehen wird, die es zuvor noch nicht gab. In den Fällen vom Cyberstalking durch SMS und Verbreitung von Inhalten auf Websites wird vor allem bei den Privatpersonen eine Ausweitung des klassischen Stalkings gesehen, da hier ein klarer Beziehungsaspekt vermutet werden kann. Auch datenschutz- und medienrechtliche Ansprüche, die grundsätzlich bestehen können, zeigen erhebliche Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Juristisch gesehen kann man erkennen, dass Cyberstalking relativ engmaschig reguliert ist. Neben den strafrechtlichen Schutz treten zivil-, medien- und datenschutzrechtliche Regeln, die greifen können. Ihnen allen ist aber gemein, dass das Opfer hier mit erheblichen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung zu kämpfen haben kann. In weiteren Forschungen gilt es, TäterInnen genauer zu identifizieren und Prävention durch Aufklärung in der Bevölkerung durchzuführen.

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